Aufnahmestopp und Wartezeiten bei GKV-Patienten: Rechtssicher kommunizieren
von Dr. med. Fabian Stehle (Arzt, Präventiv- und Ernährungsmediziner, Gesundheitsökonom);
Trainer, Berater, Coach seit >20 Jahren und Geschäftsführer bei med2day
zuletzt aktualisiert am 29. Oktober 2026
Aufnahmestopp und Wartezeiten bei GKV-Patienten: Rechtssicher kommunizieren
Rechtlicher Hinweis: Keine Rechtsberatung
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information. Er ist keine Rechtsberatung und ersetzt nicht die Beratung im Einzelfall durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt oder die zuständige Kassenärztliche Vereinigung. Durch die Nutzung entsteht kein Beratungs- oder Mandatsverhältnis. med2day erbringt keine Rechtsdienstleistungen.
Der Beitrag stellt veröffentlichte Quellen und Fachmeinungen Dritter dar. Zitierte Aussagen geben die Auffassung der jeweils Genannten wieder. Die Rechtslage kann sich ändern. Regionale Regeln der Kassenärztlichen Vereinigungen können abweichen. Trotz sorgfältiger Recherche wird keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen. Eine Haftung für Schäden aus der Nutzung ist ausgeschlossen, soweit das gesetzlich zulässig ist. Formulierungsvorschläge sind Beispiele. Prüfen Sie sie vor der Verwendung rechtlich. Rechtsstand: 29.10.2026.
Darf eine Praxis einen Aufnahmestopp für GKV-Patienten verhängen und nur noch Privattermine vergeben?
Ja, aber nur bei tatsächlich erschöpfter Kapazität. Grundlage ist § 13 Abs. 7 BMV-Ä: Die Behandlung darf nur in begründeten Fällen abgelehnt werden. Finanzielle Gründe tragen keinen Aufnahmestopp. Er sollte für alle Versicherten gleich gelten. Notfälle bleiben immer ausgenommen. Einen schnelleren Termin in der Privatsprechstunde darf die Praxis GKV-Patienten nicht von sich aus anbieten. Eine Gebühr für einen Termin ist unzulässig. Rechtsstand: 29.10.2026.
Aufnahmestopp in der Arztpraxis und Termine nur als IGeL-Sprechstunde: Wenn die Praxis voll ist
Volle Terminkalender sind selten ein Organisationsfehler. Oft ist die Kapazität schlicht erschöpft. Doch was sagt die Anmeldung dem Patienten, wenn der nächste freie Termin Monate entfernt liegt?
Hier entscheidet sich, ob die Praxis rechtlich auf sicherem Boden steht. Ein einziger Satz am Telefon kann genügen. „Privat geht es schneller“ ist so ein Satz. Er kann ein Disziplinarverfahren auslösen.
Dieser Beitrag fasst zusammen, was Kassenärztliche Vereinigungen, Gerichte und Rechtsanwälte zu Wartezeiten und zum Aufnahmestopp bei GKV-Patienten sagen. Er zeigt, welche Formulierungen tragen. Und er zeigt, welche nicht.
Darf eine Praxis GKV-Patienten ablehnen? Was das Recht verlangt
Die Zulassung verpflichtet. Vertragsärzte halten am Praxissitz Sprechstunden. Bei vollem Versorgungsauftrag sind das mindestens 25 Wochenstunden für gesetzlich Versicherte. Bestimmte Fachgruppen bieten davon fünf Stunden als offene Sprechstunde ohne Termin an. Eine Befreiung gibt es nicht (KVB, FAQ Mindestsprechstunden).
Die Behandlung eines Versicherten darf nur in begründeten Fällen abgelehnt werden (§ 13 Abs. 7 BMV-Ä). Drei Punkte zählen im Alltag.
- Kapazität ist ein Grund. Geld ist keiner. Eine erschöpfte Kapazität kann die Ablehnung rechtfertigen, auch bei Fachkräftemangel oder Umbau der Praxis. Ein ausgeschöpftes Budget oder eine zu niedrige Vergütung rechtfertigen sie nicht (KV Hamburg). Die KBV stellt klar: Es gibt keine unendliche Leistungspflicht und keinen Anspruch auf einen Termin in einer bestimmten Praxis (KBV).
- Notfälle bleiben immer ausgenommen. Akut- und Notfallpatienten haben Vorrang. Schmerzpatienten erhalten zeitnah einen Termin (KV Hamburg). Notfälle können nicht abgewiesen werden (KVB).
- Der Versichertenstatus ist kein Grund. Eine Ablehnung darf sich nicht auf die Versicherten bestimmter Krankenkassen beschränken (Der Niedergelassene Arzt).
- Eine Gebühr für den Zugang zur Versorgung ist ebenfalls unzulässig. Nach § 18 Abs. 10 BMV-Ä darf der Arzt von Versicherten keine Zuzahlung fordern, auch nicht für eine Terminvergabe (KV Hamburg).
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Aufnahmestopp und Behandlungspflicht: Was Rechtsanwälte sagen
Die Anwaltschaft zieht dieselbe Linie wie die Selbstverwaltung. Kapazität kann eine Ablehnung tragen. Finanzielle Erwägungen und Privatangebote tragen sie nicht. Die folgenden Stimmen stammen aus veröffentlichten Fachbeiträgen.
Prof. Martin Stellpflug, Fachanwalt für Medizinrecht, Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im Deutschen Anwaltverein
Kernaussage: Bei Kassenpatienten besteht grundsätzlich Behandlungspflicht. Ist die Praxis absolut voll und versorgt sie gemessen an den GKV-Vorgaben ausreichend Patienten, darf sie neue Patienten ablehnen. Ein medizinischer Notfall setzt diese Ausnahme außer Kraft.
Quelle: t-online, 2026
RA Dr. Stefan Droste, LL.M., Fachanwalt für Medizinrecht und Zahnarzt, Kanzlei am Ärztehaus
Kernaussage: Ein begründeter Fall setzt einen triftigen Grund voraus. Auslastung mit Privatpatienten oder Zusatzleistungen genügt nicht. Der Status als GKV-Patient allein ist kein Grund. Der Beitrag empfiehlt, die Krankenkasse über die Ablehnung zu informieren. Er betrifft Vertragszahnärzte. Für Ärzte gilt § 13 Abs. 7 BMV-Ä mit gleicher Grundstruktur.
Quelle:
| IWW, Vertragszahnarztrecht |
Prof. Dr. Birgit Schröder, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Medizinrecht, Hamburg
Kernaussage:
| Wer Patienten gegen Extrazahlung bevorzugt, verstößt gegen mehrere Vorgaben. Genannt werden das SGB V und die Musterberufsordnung. Beschwerden gehen an Ärztekammer, KV oder Krankenkasse. |
Quelle:
| IWW, Antwort auf eine Leserfrage |
RA Dr. Jens Usebach, LL.M.
Kernaussage:
| Das Gericht sah im Verkauf früherer Termine einen Verstoß gegen das Sachleistungsprinzip und zugleich einen Wettbewerbsverstoß. Getrennte Sprechzeiten sind möglich. Zahlungskräftige Patienten dürfen nicht zulasten der GKV-Patienten bevorzugt werden. |
Quelle:
| jura.cc, zum Urteil des LG Düsseldorf |
RAin Dr. Christina Thissen
Kernaussage:
| Honoraroptimiertes IGeLn am Quartalsende kann Disziplinarstrafen nach sich ziehen. |
Quelle:
Was Gerichte und KVen zur Terminvergabe entschieden haben
Die Rechtsprechung ist deutlich. Sie betrifft Praxen, die Wartezeiten zu Geld machen.
- LG Düsseldorf, 26.06.2024, Az. 34 O 107/22 (rechtskräftig): Ein Augenarzt verlangte über ein Buchungsportal 150 Euro für frühere Termine innerhalb der GKV-Sprechzeit. Das Gericht untersagte das. Die Verbraucherzentrale NRW hatte geklagt. Das Urteil untersagt dem Arzt auch Selbstzahlertermine für Notfälle (KZV Nordrhein).
- SG München, 23.04.2021, Az. S 28 KA 116/18: Ein Augenarzt lehnte eine GKV-Behandlung wegen angeblicher Überlastung ab und behandelte dieselbe Patientin am selben Tag privat. Das Gericht bestätigte die Geldbuße von 2.500 Euro. Es sah Verstöße gegen das Sachleistungsprinzip und gegen § 128 Abs. 5a SGB V. Eine Überlastung lag nicht vor. Dem Arzt blieb Zeit für die Privatbehandlung (SG München).
- Kommentierung: Das SG München stützt den Grundsatz, dass Überlastung ein begründeter Ablehnungsgrund sein kann, auf Trieb, in: Schiller (Hrsg.), Bundesmantelvertrag Ärzte, 2014, § 13 Rn. 33 (zitiert nach dem Urteil).
- KV Hamburg, Rundschreiben vom 10.08.2026: Es ist unzulässig, dem Versicherten einen schnelleren Termin in der Privatsprechstunde anzubieten. Die Initiative muss vom Versicherten ausgehen. Das gilt auch für die Buchung im Internet (KV Hamburg).
- KBV, PraxisInfo Juli 2026: Privatsprechstunden sind nicht verboten. GKV-Versicherte dürfen aus eigener Initiative dort Termine buchen. Eine systematische Umleitung in die Privatbehandlung ist unzulässig (KBV).
- Bundesregierung, BT-Drs. 21/1124: Wer die notwendige Behandlung nur als Selbstzahlerleistung anbietet, verletzt vertragsärztliche Pflichten. Das gilt auch, wenn ein zeitnaher Termin von einer selbst bezahlten Wahlleistungssprechstunde abhängt. Die KV kann Disziplinarmaßnahmen verhängen. In schweren Fällen kommt die Entziehung der Zulassung in Betracht (Bundestag).
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Aufnahmestopp rechtssicher organisieren: acht Schritte
Kommunikation gelingt nicht durch gute Sätze allein. Sie braucht einen festen Rahmen.
- Die Kapazitätsgrenze belegen. Halten Sie schriftlich fest, wann die Grenze erreicht ist und warum. Das SG München prüfte, ob die Überlastung tatsächlich bestand. Die Gründe einer Ablehnung gehören in die Akte. Die Krankenkasse darf unter Angabe der Gründe informiert werden (Der Niedergelassene Arzt).
- Eine Regel für alle Versicherten. Ein Aufnahmestopp gilt für gesetzlich und privat Versicherte gleich. Nur dann trägt die Begründung der Überlastung.
- Das Praxisteam schulen. Üben Sie die Sätze aus dem vorigen Abschnitt mit der Anmeldung. Legen Sie fest, wer bei Beschwerden über Dringlichkeit entscheidet. Die Antwort lautet: der Arzt.
- Die digitale Terminbuchung prüfen. Kontrollieren Sie, ob GKV-Versicherte trotz Filter Privattermine sehen. Die Bundesregierung kennt solche Fälle bei Portalen (Bundestag).
- Mindestangebote einhalten. Die 25 Wochenstunden und, wo vorgeschrieben, die offene Sprechstunde bleiben bestehen. Die Praxis meldet Sprechzeiten und Änderungen der KV (KVB).
- Erreichbarkeit außerhalb der Sprechzeiten sichern. Eine Rufnummer für dringende Fälle gehört auf den Anrufbeantworter (KVB-Merkblatt).
- Die Lage regelmäßig prüfen. Ein Aufnahmestopp ist eine Reaktion auf eine Lage. Prüfen Sie in festen Abständen, ob sie noch besteht.
- Die KV schriftlich fragen. Regionale Regeln und Auslegungen unterscheiden sich. Eine schriftliche Auskunft der KV schützt die Praxis.
Telefonische Erreichbarkeit: Was ist Pflicht? Während der Sprechstunden ist sie nach Auskunft des Virchowbundes nicht zwingend. Der Arzt muss zu den Sprechstunden erreichbar sein, aber nicht unbedingt am Telefon.
Nadine Ettling, Fachanwältin für Medizinrecht, kommt bei Medscape zum selben Ergebnis (23.07.2025, im Original bei Coliquio am 08.07.2025 erschienen). Eine ausdrückliche gesetzliche Pflicht, während der gesamten Öffnungszeit ständig telefonisch erreichbar zu sein, gibt es danach nicht. Weder § 630a BGB noch die Bundesärzteordnung noch die Musterberufsordnung verlangen das. Sie warnt aber: Die Praxisorganisation muss so gestaltet sein, dass der Arzt seine Sorgfaltspflichten erfüllen kann. Dazu gehört eine angemessene Erreichbarkeit oder Vertretung. Für Vertragsärzte ergeben sich diese Grundsätze zusätzlich aus den §§ 75 ff. SGB V.
Fehlt während der Öffnungszeiten jede Erreichbarkeit, kann ein Organisationsverschulden der Praxis vorliegen. Das gilt vor allem bei Wiederholung und ohne Hinweis auf Rückruf oder Notfallwege. Bei gesundheitlichen Schäden sind haftungsrechtliche Folgen denkbar. Ettling empfiehlt, angemessene Maßnahmen nachweisen zu können. Dazu zählen die Annahme der Anrufe durch das Praxispersonal oder ein Anrufbeantworter mit Rückrufoption und klarem Ansagetext zu Öffnungszeiten und Notfällen. Außerhalb der Sprechzeiten verweist die Ansage auf den Bereitschaftsdienst unter 116 117 und die Notrufnummer 112. In Schließzeiten benennt die Praxis Vertreter samt Kontaktmöglichkeit. Digitale Kanäle ergänzen das Telefon, ersetzen es aber noch nicht vollständig. Dauerhafte Nichterreichbarkeit während der Öffnungszeiten kann rechtliche Risiken bergen.
Unzulässige Privatliquidation
Achten Sie darauf, keine Argumente gegenüber Patienten zu verwenden, die inhaltlich unulässig und/oder inkorrekt sind. Nach Hinweisen der KVBW (Broschüre Privatliquidation) sind das zum Beispiel folgende Begründungen:
- die bereits erfolgte Budgetausschöpfung,
- die Unterbewertung von Leistungen,
- von Abstaffelungen betroffene Leistungsbereiche, Leistungspauschalen oder Leistungskomplexe,
- Mengen- beziehungsweise Fallzahlbegrenzungen,
- die Leistungen würden von den Krankenkassen nicht mehr, nicht ausreichend oder nur noch teilweise bezahlt.
Vorsicht ist auch geboten, wenn Sie in der Praxis für eine bestimmte Leistung, die Bestandteil des Leistungskatalogs der GKV ist, nicht die Genehmigung zur Erbringung und Abrechnung der jweiligen Leistung haben. Eine Privatliquidation ist hier nur möglich, wenn Sie Ihre Patienten vorher über das Fehlen der Abrechnungsvoraussetzung informieren und darauf hinweisen, dass die Leistung bei anderen Vertragsärzten als GKV-Leistung erhältlich ist.
Besonders kritisch: Verflechtung von IGeL-Privatsprechstunde und KV-Abrechnung (gesteckte Karte)
IGeL-Leistungen müssen getrennt von der Kassensprechstunde erfolgen. Doch weiß genau bedeutet getrennt? Getrennt heißt viererlei. Die Leistung muss sachlich selbstständig sein. Der Vertrag muss vor Beginn schriftlich geschlossen werden. Erbringung und Dokumentation sollten sauber abgegrenzt sein. Die Abrechnung läuft getrennt nach GOÄ. Eine ausdrückliche Regel, dass die IGeL an einem anderen Tag stattfinden muss, ist nach unserer Recherche nicht vorhanden. Mehrere Praxisratgeber empfehlen es aber.
1. Sachlich: Was überhaupt abtrennbar ist
- Echte IGeL: Leistungen, die nicht Bestandteil der vertragsärztlichen Versorgung sind (§ 18 Abs. 8 Nr. 3 BMV-Ä, KV Hamburg).
- Wunschbehandlung: Eine Leistung aus dem GKV-Katalog, die im konkreten Fall nicht notwendig oder unwirtschaftlich ist (KV Baden-Württemberg, Juni 2026).
- Nicht abtrennbar: Medizinisch notwendige Kassenleistungen. Wer sie als IGeL verkauft, verstößt gegen das Sachleistungsprinzip.
- Leistungssplitting: Es ist nur zulässig, wenn die privat gewünschte Leistung selbstständig und gesondert abrechenbar ist. Unselbstständige Teilschritte einer Leistung lassen sich nicht herauslösen (KVBW).
2. Vertraglich: Was vor der Leistung stehen muss
- Initiative und Freiwilligkeit: Der Wunsch geht vom Patienten aus. Eine Kassenbehandlung darf nicht davon abhängen, dass der Patient gleichzeitig eine IGeL-Leistung in Anspruch nimmt (Verbraucherzentrale).
- Schriftliche Zustimmung vor Beginn: Der Vertragsarzt darf nur dann eine Vergütung fordern, wenn der Versicherte vorher schriftlich zugestimmt hat und auf die Kostenpflicht hingewiesen wurde (§ 18 Abs. 8 Nr. 3 BMV-Ä). Mündlich genügt nicht. Das LG Mannheim verneinte den Honoraranspruch trotz Teilzahlung (Bundesärztekammer).
- Inhalt der Vereinbarung: Genaue Leistungsbeschreibung, voraussichtliches Gesamthonorar mit GOÄ-Ziffern und Steigerungssatz, Erklärung der ausdrücklichen Zustimmung. Die Erklärung muss zeigen, dass der Patient weiß: Es ist keine Kassenleistung (Virchowbund).
- Bedenkzeit: Sie muss angemessen sein. Je eingreifender die IGeL-Leistung, desto länger muss die Bedenkzeit im Vorfeld sein (Arzt & Wirtschaft).
- Buchung über ein Portal: Ob die Auswahl eines Selbstzahlertermins ein ausdrückliches Verlangen ist, hat die Bundesregierung nicht beantwortet. Die Auslegung sei nicht ihre Aufgabe (Bundestag). Sicher ist die unterschriebene Vereinbarung in der Praxis vor Behandlungsbeginn.
3. Bei der Erbringung: Trennung in Zeit und Ablauf
- Zeit: Der Virchowbund empfiehlt, Leistungen für die Privatliquidation an einem anderen Tag zu erbringen und getrennt abzurechnen (Virchowbund, Selbstzahler). Arzt & Wirtschaft rät, die IGeL nicht am selben Tag abzurechnen wie eine GKV-Leistung. Das Leistungsdatum in beiden Abrechnungen macht einen Abgleich einfach.
- Eigene Sprechstunde: Etwa ein Drittel der Gynäkologen mit IGeL bietet sie in separaten Sprechstunden an. Vorteil: Keine Abrechnung am selben Tag (Der Niedergelassene Arzt). Sprechstunden „nach Vereinbarung“ zählen nicht auf die 25 Pflichtstunden (KVB-FAQ).
- Praxisorganisation: MEDIVERBUND empfiehlt, GKV- und Privatleistungen organisatorisch, wirtschaftlich und abrechnungstechnisch zu trennen, auch in der Software und beim Personaleinsatz (MEDIVERBUND).
- Verordnungen: Nach dem KBV-Grundsatz der Unteilbarkeit gibt es in der Privatbehandlung nur Privatrezepte (KBV). Eine Verordnung auf Kassenrezept ist folglich nicht zulässig.
4. Bei der Abrechnung
- Nur nach GOÄ: Das gilt auch für IGeL. Eine Pauschale oder ein Erfolgshonorar ist nicht zulässig (Virchowbund).
- Rechnung: Sie muss GOÄ-konform sein. Eine bloße Quittung genügt nicht (KVBW).
- Keine Doppelabrechnung: Eine erbrachte Leistung wird nie parallel in beiden Systemen abgerechnet (MEDIVERBUND). Nach den EBM-Regeln ist eine Leistung nicht neben oder anstelle einer anderen abrechenbar, wenn sie deren Leistungsinhalt ist (KVBW).

Fazit:
Fazit: Eine volle Praxis darf Grenzen setzen. Sie darf es nur ehrlich, für alle gleich und ohne Geld als Grund. Kassenärztliche Vereinigungen, Gerichte und Rechtsanwälte sagen dasselbe. Kapazität trägt eine Ablehnung. Budget, Vergütung und Privatangebote tragen sie nicht. Notfälle bleiben immer ausgenommen.
Die Kommunikation entscheidet über das Risiko. Ein klarer Satz am Telefon schützt die Praxis. Ein falscher Satz kostet im schlechtesten Fall die Zulassung.
Prüfen Sie diese Woche drei Dinge. Wie klingt Ihr Anrufbeantworter? Was sagt die Anmeldung, wenn kein Termin frei ist? Zeigt Ihre digitale Terminbuchung GKV-Versicherten Privattermine?
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med2day in der Presse: Auswahl an Fachartikeln, Interviews & Co zum Thema Kommunikation




Wir haben in den letzten Jahren in verschiedenen Fachzeitschriften Artikel verfasst, Vorträge gehalten und Interviews zum Thema Kommunikation und Verkauf gegeben, u.a.:
- Zahnärztliche Mitteilungen 2026: „Praxisvorbereitung auf den Krisenfall – Ruhe bewahren und den Notfallplan aktivieren“
- Onkologie heute 03/2025 bzw. Neuro aktuell 02/2025: "Digitalisierung in der Arztpraxis: Wege aus der Überlastung an Praxistelefon & Co"
- Krankenhaus Umschau 2025: "Der unterschätzte Erfolgsfaktor für die Gesundheit der Patienten: Warum Kommunikation in Kliniken Leben verändert"
- FOMF Allgemeinmedizin Refresher 2025: „Nicken mit dem Kopf und nichts verstanden – Kommunikation in „Sprech-“Stunden“
- FOMF Allgemeinmedizin Refresher 2025: „Schwierige Gesprächssituationen in der Hausarztpraxis“
- Onkologie heute bzw. Neuro aktuell bzw. pädiatrische praxis 2025: "Digitalisierung in der Arztpraxis: Wege aus der Überlastung an Praxistelefon & Co"
- Sächsische Augenärztliche Gesellschaft Jahrestagung 2023: „Patientenkommunikation“
- UroForum 01/2025: „Digitalisierung in der Arztpraxis – Wege aus der Überlastung an Praxistelefon & Co.“
- Bayerischer Hausärztetag 2023: "Richtig kommunizieren – richtig therapieren"
- 11. Bremer Pädiatrietag 2023: "Umgang mit schwierigen Patienten"
- Bayerischer Hausärztekongress 2023: "Patientenkommunikation entlang des Behandlungspfades"
- 103. Deutscher Röntgenkongress 2022: „Praxis-Workshop Optimierung Patient Journey Radiologie: Patientenbedürfnisse im Mittelpunkt“
- 2. Berliner Impfforum 2022: "Innovative digitale Kommunikation in der Arztpraxis"
- Medavis Anwenderforum 2021: "Patientenzentrierung"
- Bayerischer Hausärztetag 2020: Telefon & Anmeldung: „Für den ersten Eindruck gibt es keine zweite Chance – begeistern Sie Ihre Patienten!“
- Zeitschrift GESUND PFLEGEN – Fachmagazin für Pflegende im Krankenhaus 2019: „Die Ruhe bewahren – vom richtigen Umgang mit Aggressionen"
- Pflegekräfteforum 2019: "Zufriedene Patienten: Patientenzentrierung durch professionelle Kommunikation"
- 1aMedico Fachtagung Augenheilkunde: Vorsprung durch Kompetenz - den Praxiserfolg aktiv gestalten und partizipieren 2018: "Kleine Ursache, große Wirkung: Patientenzufriedenheit als zentraler Erfolgsfaktor"
- Rehabilitationswissenschaftliches Kolloquium der Deutschen Rentenversicherung 2018: „Überzeugende Kommunikation mit den Rehabilitanden und Begleitpersonen"
- Blickpunkt Praxis 2017 PRAXISKOMMUNIKATION UND -ORGANISATION: „Tricks, wie Gespräche gut laufen. Formulierungsvorschläge, Mimik, Gestik, Körpersprache“
- praxisnah 2016 (Fachzeitschrift Verband medizinischer Fachberufe e.V.): „Patientenzufriedenheit als Erfolgsfaktor für die Arztpraxis“
- Blickpunkt Praxis 2016 "PRAXISKOMMUNIKATION UND -ORGANISATION: Für den ersten Eindruck gibt es keine zweite Chance"
Eine komplette Übersicht aller unserer Veröffentlichungen finden Sie hier: Veröffentlichungen:
Autor: Dr. med. Fabian Stehle
Qualifikation: Arzt, Präventivmediziner, Ernährungsmediziner, Gesundheitsökonom
Expertise: >20 Jahre Erfahrung als Trainer, Coach, Berater
Referenzen: Hunderte Praxen (Arztpraxen, Zahnarztpraxen) und Kliniken vom Grund- bis Maximalversorger
Fachartikel & Veröffentlichungen: Beiträge in mehreren medizinischen Fachrichtungen (Allgemeinmedizin, Pädiatrie, Radiologie, Urologie, Onkologie z.B. Ärztezeitung, KU Gesundheitsmangement, zahnärztliche mitteilungen (zm), UroForum, Bayerischer Rundfunk, diverse Fachzeitschriften
Vorträge & Kongresse: Präsenz auf großen deutschsprachigen Fachkongressen im Gesundheitswesen (u.a. Bayerisches Hausärztekongress, Röntgenkongress, Europäischer Gesundheitskongress)
[hier gibt es Details zum Lebenslauf von Dr. Fabian Stehle...]

Häufige Fragen zu Aufnahmestopp, IGel-Sprechstunde und Kommunikation von Wartezeiten GKV:
Darf eine Arztpraxis einen Aufnahmestopp für GKV-Patienten verhängen?
Ja, eingeschränkt. Vertragsärzte dürfen die Behandlung nur in begründeten Fällen ablehnen (§ 13 Abs. 7 BMV-Ä). Eine tatsächlich erschöpfte Kapazität kann ein solcher Grund sein. Der Fachanwalt für Medizinrecht Prof. Martin Stellpflug beschreibt es so: Ist die Praxis absolut voll, darf sie neue Patienten ablehnen (t-online).
Welche Gründe rechtfertigen die Ablehnung eines GKV-Patienten?
Genannt werden ungebührliches Verhalten, die Missachtung therapeutischer Anweisungen, das Verlangen unwirtschaftlicher oder fachfremder Behandlungen und die Überlastung der Praxis (Der Niedergelassene Arzt). Der Status als GKV-Patient allein ist kein Grund. So Rechtsanwalt Dr. Stefan Droste im Beitrag zum Vertragszahnarztrecht (IWW).
Darf die Praxis wegen eines erschöpften Budgets ablehnen?
Nein. Ein ausgeschöpftes Budget oder eine zu niedrige Vergütung sind kein begründeter Fall (KV Hamburg). Auch nach Der Niedergelassene Arzt berechtigen Budgetgrenzen nicht zur Ablehnung.
Müssen Notfälle trotz Aufnahmestopp behandelt werden?
Ja. Notfälle können nicht abgewiesen werden (KVB-FAQ). Akut- und Notfallpatienten haben Vorrang. Schmerzpatienten erhalten zeitnah einen Termin (KV Hamburg). Die Einschätzung trifft der Arzt, nicht nichtärztliches Personal (Ärztekammer Bremen).
Darf die Praxis GKV-Patienten einen schnelleren Termin in der Privatsprechstunde anbieten?
Nein. Die Initiative für eine privatärztliche Behandlung muss vom Versicherten ausgehen (KV Hamburg). Die Bundesregierung sieht eine unzulässige Beeinflussung nach § 128 Abs. 5a SGB V, wenn ein zeitnaher Termin von einer selbst bezahlten Sprechstunde abhängt (Bundestag). Bucht der Patient aus eigener Initiative, ist das nach der KBV nicht verboten (KBV).
Darf die Praxis für einen früheren Termin eine Gebühr verlangen?
Nein. Das LG Düsseldorf untersagte einem Augenarzt, GKV-Patienten gegen 150 Euro frühere Termine anzubieten (Urteil vom 26.06.2024, Az. 34 O 107/22; KZV Nordrhein). Nach § 18 Abs. 10 BMV-Ä sind Zuzahlungen unzulässig, auch für eine Terminvergabe. Ausnahmen gelten für Massagen, Bäder und Krankengymnastik (KV Hamburg).
Wie viele Sprechstunden muss eine Praxis für GKV-Versicherte anbieten?
Bei vollem Versorgungsauftrag mindestens 25 Wochenstunden. Bestimmte Fachgruppen halten davon mindestens fünf Stunden als offene Sprechstunde ohne Termin vor. Eine Befreiung ist nicht möglich (KVB-FAQ, Stand 24.07.2026).
Was sagt die Praxis, wenn kein Termin frei ist?
Sie nennt den nächsten freien Termin, fragt nach der Dringlichkeit und lässt Beschwerden ärztlich einschätzen. Bei einem Aufnahmestopp erklärt sie die erschöpfte Kapazität für alle Versicherten und verweist auf die Terminservicestelle unter 116 117. Fertige Bausteine stehen im Abschnitt „Formulierungen für Telefon und Anmeldung bei Wartezeiten“.
Muss die Praxis ständig telefonisch erreichbar sein?
Nein. Nach Nadine Ettling, Fachanwältin für Medizinrecht, besteht keine ausdrückliche Pflicht zur ständigen telefonischen Erreichbarkeit. Während der Sprechzeiten muss die Erreichbarkeit aber organisatorisch gesichert sein, etwa durch Praxisteam, Rückrufsystem oder klaren Ansagetext (Medscape). Außerhalb der Sprechzeiten braucht es eine Rufnummer für dringende Fälle (KVB-Merkblatt).
Welche Folgen drohen bei einer unzulässigen Ablehnung?
Die KV kann Disziplinarmaßnahmen verhängen. In schweren Fällen kommt die Entziehung der Zulassung in Betracht (Bundestag). Das SG München bestätigte eine Geldbuße von 2.500 Euro (Az. S 28 KA 116/18; SG München). Patienten können sich bei KV, Ärztekammer oder Krankenkasse beschweren (IWW, RAin Prof. Dr. Birgit Schröder).












